Satzung der Gesellschaft für Unterstützte Kommunikation e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Unterstützte Kommunikation e.V.". Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied in der International Society for Augmentative and Alternative Communication (ISAAC), im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und im Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm).
(3) Sitz des Vereins ist Köln.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wirkungskreis
(1) Der Verein wirkt im deutschsprachigen Raum und verfügt über Regionalgruppen in den Regionen.
(2) Der Verein wirkt auf internationaler Ebene weltweit im Rahmen der Zusammenarbeit mit International Society for Augmentative and Alternative Communication und deren einzelnen nationalen Sektionen.
§ 3 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein hat den Zweck, Kommunikationsmöglichkeiten für lautsprachlich nicht oder nur eingeschränkt kommunizierende Menschen zu schaffen und diese Möglichkeiten weiterzuentwickeln („Unterstützte Kommunikation“).
(2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere:
a) durch Ermöglichung des Austauschs von Informationen und der Begegnung zwischen Kommunikationspartnerinnen und -partnern, die Methoden der Unterstützten Kommunikation nutzen oder nutzen wollen,
b) durch Fort- und Weiterbildung von Personen, die sich professionell mit Fragestellungen der Unterstützten Kommunikation auseinandersetzen wollen,
c) durch Vernetzung und Stärkung von Personen mit Bedarf an Unterstützter
Kommunikation und deren Familien und Angehörigen,
d) durch Engagement für die aktive Teilhabe von Menschen mit Bedarf an Unterstützter Kommunikation auf allen gesellschaftlichen Ebenen,
e) durch nationalen und internationalen Austausch und Kooperation mit Organisationen, die einen Bezug zum Zweck des Vereins aufweisen,
f) durch Entwicklung und Erarbeitung fachlicher Inhalte des Fachgebietes Unterstützte Kommunikation,
g) Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien, Kongresse und Fachtagungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
(5) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Zur ordentlichen Mitgliedschaft soll jede natürliche oder juristische Person zugelassen werden, die die Ziele des Vereins verfolgt.
(3) Natürliche und juristische Personen, die nicht zur ordentlichen Mitgliedschaft zugelassen werden, können fördernde Mitglieder werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen. Dies können insbesondere natürliche und juristische Personen mit kommerziellen Interessen am Vertrieb von Hilfsmitteln zur Unterstützten Kommunikation sein. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahme ist gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob Antragsteller:innen als ordentliches oder förderndes Mitglied zugelassen werden.
(5) Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen Mitgliedsbeitrag, der gestaffelt werden kann.
§ 6 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
(1) Mitgliedsbeiträge
(2) Geld- und Sachspenden
(3) Zuschüsse
(4) Umsatzerlöse aus Leistungen und Veranstaltungen im Rahmen der Satzung
(5) Sonstige Zuwendungen
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Löschung der juristischen Person,
c) Tod oder
d) Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Ablauf des Quartals erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
(4) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied einen Einspruch an die Mitgliederversammlung richten. Dies hat das Mitglied schriftlich binnen eines Monats dem Vorstand mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a] die Mitgliederversammlung
b] der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung durch andere Organe erledigt werden. Sie wird als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenz- oder als Online-Veranstaltung erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach Rücksprache mit dem Vereinsrat und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands,
b) die Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfer:innen, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sind,
c) die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) der Beschluss von Satzungsänderungen,
e) die Erstattung eines Jahres- und Kassenberichts durch den Vorstand,
f) der Bericht der Kassen- und Rechnungsprüfer:innen,
g) die Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, h) die Auflösung des Vereins,
i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung. Dabei muss eine Frist von drei Wochen zwischen Abgangstag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung eingehalten werden.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung muss auf den schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder beim Vorstand auf einen anderen Termin verschoben werden.
(6) Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
Das Passwort ist jeweils nur für eine Online-Mitgliederversammlung gültig. Alle Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, können zusätzlich das Passwort durch eine gesonderte E-Mail erhalten. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Interessierte Gäste können Zugang erhalten.
(7) Zu Beginn der Versammlung wählen die Mitglieder je eine Person zur Versammlungsleitung und zur Protokollführung für die jeweilige Sitzung.
(8) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich. Fördernde Mitglieder haben Antrags- und Rederecht. Nichtmitgliedern kann Rederecht gewährt werden.
(9) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(10) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(11) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen, in dem alle Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist von der Leitung der Versammlung und von der Protokollführung zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Fachvorstand, dessen Mitglieder für einzelne Tätigkeitsfelder des Vereins verantwortlich sind, zusammen.
(2) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus:
a) der oder dem ersten Vorsitzenden,
b) der oder dem zweiten Vorsitzenden,
c) der Verwalterin oder dem Verwalter der Finanzen,
d) und einem oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Ein Platz im Geschäftsführenden Vorstand ist einem unterstützt kommunizierenden Mitglied vorbehalten und kann nicht von einem anderen Mitglied besetzt werden.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verantwortet den Haushalt und die Finanzen, ist zuständig für das hauptamtliche Personal und für die übergreifende strategische Leitung und Koordination des Vereins. Ihm obliegen die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Erarbeitung eines Haushaltsplanentwurfes für jedes Kalenderjahr.
(5) Die bis zu acht Mitglieder des Fachvorstandes sind für die fachliche Auseinandersetzung und Koordination in den inhaltlichen Bereichen zuständig. Sie vertreten ihre Bereiche im Gesamtvorstand.
Eine Doppelbesetzung eines Bereichs im Fachvorstand ist lediglich bei Familienangehörigen von unterstützt Kommunizierenden oder bei UK-Nutzer:innen zulässig. Bei Abstimmungen stimmt jeder Fachbereich mit einer Stimme ab.
Ein Platz im Fachvorstand ist einem unterstützt kommunizierenden Mitglied vorbehalten und kann nicht von einem anderen Mitglied besetzt werden.
(6) Der Gesamtvorstand ist zuständig, soweit nicht nach Gesetz oder Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können ihnen erstattet werden. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten
(7) Der Gesamtvorstand führt seine Sitzungen mindestens einmal im Quartal in Präsenz- oder Online-Formaten durch. Der Geschäftsführende Vorstand kann zu gesonderten Sitzungen zusammentreten und in eigener Verantwortung Beschlüsse gemäß seiner Zuständigkeit
fassen. Über die Themen und Ergebnisse gesonderter Sitzungen sind die Fachvorstände in angemessener Form zu unterrichten.
(8) Zur näheren Regelung der Zusammenarbeit im Gesamtvorstand und der konkreten Zuständigkeiten der Fachvorstände gibt sich der Gesamtvorstand eine Regelgeschäftsordnung.
(9) Mitglieder des Vorstands können nicht gleichzeitig Mitglied im Vereinsrat sein.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Gesamtvorstand wird für vier Jahre gewählt. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Nichtbesetzen eines Vorstandssitzes kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Die folgende Mitgliederversammlung wählt eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die restliche Dauer der Amtsperiode.
(2) Über das Wahlverfahren entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung. Eine Blockwahl des Geschäftsführenden Vorstands, des Fachvorstands oder des Gesamtvorstands ist möglich.
(3) Die Kandidat:innen für den Fachvorstand können aus dem Vereinsrat, den einzelnen Arbeitskreisen, aus der Gruppe der Regionalleitungen sowie aus der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.
§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung muss im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Den Mitgliedern ist es auch möglich, ihr Votum unmittelbar vor der Mitgliederversammlung, in der die Satzungsänderung beschlossen werden soll, per Brief an den Vorstand abzugeben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Bestimmungen des § 16, Satz 2, finden entsprechend Anwendung. Briefwahlstimmen zählen wie die Stimmen Anwesender.
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins an den „Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Menschen e.V." abgeführt.
§ 14 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet.
(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein erforderlichen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, etc.) auf. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Verlust und der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(3) Weitere personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, wenn dies ausdrücklich gesetzlich gestattet ist, insbesondere in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 EU-DS-GVO. (die zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind. Absatz 2 Satz 2 (4) gilt entsprechend.
(4) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jede von der Datenverarbeitung betroffene Person insbesondere die folgenden Rechte:
a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(5) Zur Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Aufgaben und Pflichten bestellt der Vorstandeinen externen Datenschutzbeauftragten.
(6) Dieser Paragraf der Vereinssatzung ersetzt nicht die nach der EU-DS-GVO erforderliche Datenschutzerklärung.
§ 15 Anpassungsklausel
Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den beschlossenen Satzungsformulierungen zu fassen, falls dies vom Registergericht aus vereinsrechtlichen oder vom Finanzamt aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen verlangt wird, sofern hierdurch der Sinngehalt der Satzungsbestimmung nicht verändert wird.